§ 1 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 03. März 2010
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
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