(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
1. die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist;
2. die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf;
3. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht;
4. eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden;
5. für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und
6. die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
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