§ 13 Fortbildung
In Kraft seit 27. September 2025
Up-to-date
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind mindestens 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
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