§ 11 Abschlussprüfungsprotokoll
In Kraft seit 08. Juni 2011
Up-to-date
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;
2. Datum der Abschlussprüfung;
3. Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;
4. Prüfungsfächer;
5. Prüfungsfragen;
6. Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und
7. Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
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