§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 08. Juni 2011
Up-to-date
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Prüfungen für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer sowie deren Fortbildung geregelt.
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