§ 5 Abgabenpflichtige Amtshandlungen
In Kraft seit 19. Juni 2007
Up-to-date
(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und
2. für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden