LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Grundverkehrsverordnung§ 3

§ 3Reisekosten

In Kraft seit 19. Juni 2007
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Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.

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