§ 5 Verfassen der Wählerliste
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,
1. die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören;
2. die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.
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