§ 32 Wahlzeugen
In Kraft seit 01. Juni 2000
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Jede für die Wahl der Vertrauensperson kandidierende Wählergruppe hat das Recht, für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift einen Wahlzeugen zu entsenden. § 16 Abs. 6 zweiter und dritter Satz Bgld. G-PVG ist sinngemäß anzuwenden.
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