§ 31 Sinngemäße Anwendung des 1. Abschnittes
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
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