§ 27 Zentralwahlausschuss
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
§ 27 Zentralwahlausschuss — Bgld. G-PVWO
Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Zentralausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.