§ 25 Verkündung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses.
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