§ 23 Mandatszuteilung an die Bewerber
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs. 10 Bgld. G-PVG).
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