§ 16 Leitung der Wahlhandlung
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
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