§ 14 Gültigkeit des Stimmzettels
In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
1. in einem einzigen der neben den Wählergruppenbezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
2. die Wählergruppenbezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf andere Weise anzeichnet oder
3. die Wählergruppenbezeichnungen der übrigen Wählergruppen durchstreicht oder
4. die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf dem Stimmzettel anbringt.
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