§ 8 Datenverarbeitungsverzeichnis
In Kraft seit 07. Februar 1991
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat für die Auftraggeber nach § 1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
(2) In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlose Einsicht nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden