Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber:
1. Gemeindeämter (Stadtämter) und Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust als Geschäftsapparat
a) von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut,
b) von Sonderbehörden im Bereich der Gemeinden oder Städte mit eigenem Statut,
c) von Organen von Selbstverwaltungskörpern,
d) von Organen von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften;
2. die Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust in ihrer Funktion als Behörden.
3. Geschäftsstellen der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften als Geschäftsapparat
a) von Organen der Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsgemeinschaften,
b) von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut.
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