In Kraft seit 19. März 2026
Up-to-date
§ 3a — Bgld. EZVO PV/Solar
Ausweisung als Beschleunigungsgebiete
Die in Anlage 1 angeführten Eignungszonen mit den Nummern 5, 31, 32, 33, 34, 41, 64, 73, 76, 81, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91 und 92 gelten als Beschleunigungsgebiete im Sinne von § 22g Bgld. RPG 2019. Mit der Festlegung dieser Zonen als Beschleunigungsgebiete ist keine Änderung der Zonengrenzen oder Maßnahmen verbunden. Die umweltrelevanten Festlegungen der Verordnung gelten in vollem Umfang weiter.
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