In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.
(2) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.
(3) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.
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