(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.
(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3) Der Informationsgehalt des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmen
a) bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde, wenn es sich um besondere Anlässe (Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse und dergleichen) handelt oder
b) bei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde.
(5) Das Schild nach Abs. 1 kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.
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