§ 6 § 6
In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date
§ 6 § 6 — Bgld. BO 2002
Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.