LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date

Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.

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