§ 5 § 5
In Kraft seit 23. Mai 2013
Up-to-date
Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden