§ 20 § 20
In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(2) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
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