§ 19 § 19
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.
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