§ 11
In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Die Preise (Tarife) sind deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Keine Auszeichnungspflicht besteht für Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie für Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr. Die Preisangabe muss folgende Mindestinhalte aufweisen: Ortspauschale, Kilometertarif und Wartezeitentgelt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden