§ 10
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.
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