§ 1 § 1
In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich
1. der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung und
2. der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
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