(1) Bei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.
(2) Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen;
ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen;
2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
3. bei Wohnhausanlagen sind abschließbare, stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Zahl je Wohneinheit herzustellen.
Rückverweise
Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 43 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…BauVO), LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, außer Kraft. (3) Für die am 1. Juli 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der Bauverordnung BauVO, LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, weiterhin anzuwenden. (4) § 24 Abs. 3, §…
§ 34 Anforderungen
…und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen. (10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m 2 konditionierter Brutto…