Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 35 Bauwerke untergeordneter Bedeutung
…7. Abschnitt Richtlinien und Ausnahmen § 35 Bauwerke untergeordneter Bedeutung Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind…
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