Vorwort
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024.
§ 2
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der VbA und der NastV
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,
2.
| soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
| § 1 Abs. 1 | § 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5 | § 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9 |
| § 1 Abs. 2 | § 40 Abs. 5 | § 38 Abs. 9 |
| § 1 Abs. 4 | § 41 | § 39 |
| § 2 | § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 | § 38 Abs. 9 Z 1 bis 4 |
| § 3 Z 5 | § 41 Abs. 2 | § 39 Abs. 2 |
| § 11 Abs. 1 | § 42 Abs. 6 | § 40 Abs. 6 |
| § 12 Abs. 1 | § 12 | § 6 |
| § 12 Abs. 2 | § 14 Abs. 5 | § 8 Abs. 5 |
| § 12 Abs. 3 | § 43 Abs. 4 | § 41 Abs. 4 |
| § 12a Abs. 1 und 2 | § 47 | § 45 |
| § 13 Abs. 8 Z 6 und 7 | § 47 | § 45 |
| VbA | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
3.
| soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
| § 3 Abs. 4 | § 7 | § 5 |
| § 5 Abs. 1 | §§ 12 und 14 | §§ 6 und 8 |
| § 6 Abs. 1 | § 15 Abs. 5 und 6 | § 14 Abs. 5 und 6 |
| NastV | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
4. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,
5. an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und
6. an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 145/2024.
§ 3
§ 3 Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
§ 4
§ 4 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21, und
2. Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 66;
3. Richtlinie 2020/739/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54 im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833, ABl. Nr. L 175 vom 04.06.2020 S. 11-14;
4. Richtlinie 2019/1833/EU zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 54.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.