§ 69 § 69
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
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