§ 68 § 68
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
(2) Für den Nachtdienst gilt für das Demenzzentrum mit Ausnahme der Pflegeoase, dass in einem Demenzzentrum zwei Personen, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, anwesend zu sein haben. Bei erhöhtem Pflege- und Betreuungsbedarf kann eine zusätzliche Person, die entweder dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört oder eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, im Nachdienst anwesend sein.
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