Bgld. AWH-VO 2025
(1) In jedem Demenzzentrum ist ein auf die Bedürfnisse von Menschen, die an Demenz erkrankt sind, speziell gestalteter multisensorischer und entspannungsorientierter Raum vorzusehen. Durch den Einsatz von Entspannungsmusik, sanften Bewegungen und Berührungen sowie Stilleübungen kann hier Platz für Entspannung, Wohlbefinden und Ruhe oder Stimulation geschaffen werden. Aromapflege und Lichteffekte können hier zur Anwendung kommen. Eine Liegemöglichkeit in Form zumindest eines Ruhebettes oder zumindest eines Relaxsessels muss gegeben sein.
(2) Ein sanitätshygienischer Handwaschplatz ist vorzusehen.
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