§ 57 § 57
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Demenzzentren haben zumindest über einen Raum, welcher ausschließlich zur Beschäftigungstherapie der an Demenz erkrankten Menschen zur Erhaltung der sozialen Interaktion und Förderung dienen soll, zu verfügen. In diesem Raum kann auch therapeutisches Zusatzprogramm angeboten werden.
(2) Ein sanitätshygienischer Handwaschplatz ist vorzusehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden