Bgld. AWH-VO 2025
(1) Die Einrichtung und Ausstattung der Bewohnerzimmer muss den hygienischen, pflegerischen und technischen Anforderungen entsprechen und sind vom Heimträger nach zeitgemäßen und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren. Bei Vollmöblierung muss eine rollstuhlgerechte Wendemöglichkeit von zumindest 150 cm Durchmesser gegeben sein. Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(2) Eine individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist - unter Einhaltung brandschutztechnischer und hygienischer Standards - zu ermöglichen. Bei Verwendung eigener Möbel der Bewohnerinnen und Bewohner muss gewährleistet sein, dass sämtliche Sitzflächen möglichst abwischbar und desinfizierbar sind.
(3) Die Bewohnerzimmer sind mit einer - dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden - Notrufanlage sowie Anlagen für Telefonie, TV und Internet auszustatten. Es ist ein zielgruppenorientiertes Notrufsystem einzurichten, welches das Absetzen eines Notrufes durch Bewohnerinnen und Bewohner und ein zeitnahes Erkennen von möglichen Notfällen und Notsituationen ermöglicht. Ein Notruf muss vom Bett aus bedient werden können oder möglich sein.
(4) Jedes Bewohnerzimmer hat pro Person jedenfalls ein Pflegebett zu umfassen. Dieses muss höhenverstellbar sein sowie über ein höhenverstellbares Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über eine Aufrichthilfe verfügen. Ein dreiseitiger Zugang insbesondere zu beiden Bettlängsseiten zum Pflegebett muss möglich sein, wenn die pflegerische Notwendigkeit gegeben ist. In Zweibettzimmern ist zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Des Weiteren sind für jede Bewohnerin und für jeden Bewohner ein versperrbarer Schrank, ein Nachtkästchen, ein Sessel sowie ein ausreichend großer Tisch mit einer ausreichenden Gesamt- und Unterfahrhöhe zur Verfügung zu stellen.
(5) Fenster von Bewohnerzimmern sind mit wirksamem Sichtschutz zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen. Ein Klimakonzept ist für Räumlichkeiten möglichst unter Beachtung der Ziele des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und der Vermeidung des Einsatzes fossiler Energieträger zu erstellen.
(6) Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Beleuchtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar sein muss, vorzusehen.
(7) Die Fußböden sind entsprechend den Hygienerichtlinien auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
§ 24 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 24 Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
…und Pflegefachassistenten gemäß § 85 GuKG ausgefüllt wird, 2. mindestens 60% Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) gemäß § 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten oder Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß § 85 GuKG, 3…
§ 52 Zusammensetzung des Personals
…3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG, 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß § 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland, berechtigt sind. (2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen…
§ 37 Einrichtung und Ausstattung der Palliativpatientenzimmer
…1) Die Bestimmungen des § 4 über die Einrichtung und Ausstattung der Bewohnerzimmer in Altenwohn- und Pflegeheimen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. (2) Für jedes Pflegebett hat…
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