§ 46 § 46
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
In mehrgeschoßigen stationären Hospizeinrichtungen ist ein Personen- und Bettenaufzug, der zum rollstuhl- und pflegebettgemäßen Transport der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten geeignet ist, vorzusehen.
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