§ 45 § 45
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) In jeder stationären Hospizeinrichtung ist zumindest eine Außenanlage mit Grünbereich vorzusehen, welche auch für Pflegebetten zugänglich sein muss.
(2) Außenanlagen, an denen sich Palliativpatientinnen und Palliativpatienten regelmäßig auch alleine aufhalten, haben über barrierefreie Alarmierungssysteme zu verfügen.
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