§ 42 § 42
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat über mehrere Lagerräume zu verfügen, welche insbesondere zur getrennten Aufbewahrung von Lebensmitteln, Medikamenten und Hilfsmitteln, Heilbehelfen, Betten und medizinisch-technischen Geräten dienen.
(2) Lagerräume für Medikamente und Lebensmittel müssen gekühlt und versperrbar sein.
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