§ 39 § 39
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Der Therapieraum hat eine Bodenfläche von zumindest 18 m 2 aufzuweisen und den Erfordernissen therapeutischer Maßnahmen zu entsprechen und ist jedenfalls mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Der Therapieraum ist möglichst multifunktionell auszustatten und kann bei Bedarf für Teambesprechungen und Beratungsgespräche genutzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden