§ 30 § 30
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Eine Demenzstation hat einen Raum, welcher ausschließlich zur Beschäftigungstherapie der an Demenz erkrankten Menschen zur Erhaltung der sozialen Interaktion und Förderung dient, vorzusehen. In diesem Raum kann auch therapeutisches Zusatzprogramm angeboten werden.
(2) Ein sanitätshygienischer Handwaschplatz ist vorzusehen.
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