§ 29 § 29
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
Abweichend von § 9 ist jede Demenzstation zumindest mit einer Kücheneinheit, mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr auszustatten. Erfolgt in diesem Bereich auch die Reinigung des Geschirrs von Bewohnerinnen und Bewohnern der Demenzstation, so ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm oder einer alternativen Desinfektionsmöglichkeit zu verwenden. Die Kücheneinheit kann im Speisesaal der Demenzstation integriert sein.
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