§ 12 § 12
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat zumindest über einen Wasch- und Trockenraum zu verfügen, sofern keine Mietwäsche verwendet wird.
(2) Eine räumliche Trennung zwischen Waschraum und Bügelraum ist vorzusehen.
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