§ 10 § 10
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss zumindest einen geeigneten Abstellraum, insbesondere für Geräte und Pflegeutensilien aufweisen.
(2) Für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien ist ein eigener versperrbarer Raum einzurichten.
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