Jedes Altenwohn- und Pflegeheim ist pro Wohnbereich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 64/2023, mit einer Kücheneinheit, mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr auszustatten. Erfolgt in diesem Bereich auch die Reinigung des Geschirrs von Bewohnerinnen und Bewohnern, so ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm oder einer alternativen Desinfektionsmöglichkeit zu verwenden. Die Wohnbereichsküche kann im Speisesaal integriert sein. Sofern der Speisesaal für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet ist, ist insgesamt eine Wohnbereichsküche ausreichend; in diesem Fall sind zumindest die notwendigen Sanitärinstallationen für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung für eine Wohnbereichsküche vorzusehen.
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