§ 6 Dienst- und Sozialraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
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(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Dienstraum aufzuweisen. In diesem ist ein Handwaschbecken inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender vorzusehen. Ebenso haben ein versperrbarer Arzneimittelschrank, ein versperrbarer Suchtmittelschrank und ein versperrbarer Arzneimittelkühlschrank mit Thermometer vorhanden zu sein. Es sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuches gemäß § 1 Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023, zu treffen.
(2) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Sozialraum als Aufenthaltsraum für das Personal aufzuweisen.
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