(1) Für Altenwohn- und Pflegeheime sind folgende Gemeinschaftsräume vorzusehen:
1. Ein Aufenthaltsraum oder mehrere Aufenthaltsräume für Bewohnerinnen und Bewohner in einer der Bewohneranzahl verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat mindestens 4 m 2 pro Bewohnerin und Bewohner zu betragen. Die Empfangshalle kann bei entsprechender Ausgestaltung auch die Funktion als Aufenthaltsraum haben.
2. Ein Speiseraum oder mehrere Speiseräume für Bewohnerinnen und Bewohner in einer der Bewohneranzahl verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat mindestens 3 m 2 pro Bewohnerin und Bewohner zu betragen.
3. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum genützt, so sind pro Bewohnerin oder Bewohner 4 m² vorzusehen.
(2) Alle Gemeinschaftsräume sind behinderten-, pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(4) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen. Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe und Abfalleimer auszustatten.
(5) Die von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig benutzten Räume haben eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Notrufanlage und Zugang zum Internet aufzuweisen.
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