§ 48 Ermessensregelung
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
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