(1) Das medizinische Personal, die diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, die Fachexpertinnen und Fachexperten der Sozialen Arbeit haben über folgende Qualifikationen zu verfügen:
1. mehrjährige Berufserfahrung im Sozial- und Gesundheitswesen;
2. Zusatzqualifikation in Palliative Care in Form eines interprofessionellen Palliativ-Basislehrganges oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses. Für das medizinische Personal auch in Form der Spezialisierung in Palliativmedizin gemäß der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at);
3. die Zusatzqualifikation in Palliative Care gemäß Z 2 sind innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung vorzuweisen.
(2) Mindestens 50% des Personals gemäß Abs. 1 hat über einen fachspezifischen Vertiefungslehrgang in Palliativmedizin, Palliativpflege oder Palliative Care für medizinisch-therapeutische Berufe oder in psychosozial-spirituelle Palliative Care oder einen vergleichbaren Bildungsabschluss zu verfügen.
(3) Mindestens 50% der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger haben über eine Spezialisierung in Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 17 Abs. 2 Z 9 GuKG oder über einen interprofessionellen Aufbaulehrgang mit abschließender akademischer Graduierung zum Master of Science in Palliative Care oder über einen vergleichbaren Bildungsabschluss zu verfügen. Die Spezialisierung ist innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung vorzuweisen.
(4) Die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten haben über eine Zusatzqualifikation in Palliative Care in Form eines interprofessionellen Palliativ-Basislehrganges oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses zu verfügen. Die Zusatzqualifikationen in Palliative Care ist innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung vorzuweisen.
(5) Sonstigen in der stationären Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Berufsgruppen wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Berufe des medizinisch-technischen Dienstes, Fachsozialbetreuerinnen und Fachsozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, psychologisches und psychotherapeutisches Personal und Personen in der spirituellen Begleitung wird die Zusatzqualifikation in Palliative Care in Form eines interprofessionellen Palliativ-Basislehrganges oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses empfohlen.
(6) Das übrige Personal hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen, insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben zu erfüllen.
(7) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten.
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