(1) Für die unmittelbare Pflege- und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG,
3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
4. zur Ausübung des Berufsbildes der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß § 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland, berechtigt sind.
(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister durch die Betreiberin oder den Betreiber zu überprüfen.
(3) Als Fachexpertinnen und Fachexperten der Sozialen Arbeit dürfen nur Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulabschluss der Sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik eingesetzt werden.
(4) Als psychologisches und therapeutisches Personal dürfen nur klinische Psychologinnen und Psychologen und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingesetzt werden.
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