(1) Für das Pflege- und Betreuungspersonal der stationären Hospizeinrichtung gilt folgender Personalschlüssel (insgesamt 100%):
1. mindestens 80% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG;
2. höchstens 20% Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß GuKG;
3. höchstens 20% Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Bgld. SBBG.
(2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für stationäre Hospizeinrichtungen richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 1 und der Anzahl der belegten Betten. Auf Basis von zehn belegten Betten hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 12 VZÄ, exklusive Pflegedienstleitung, vorzuliegen.
(3) Auf Basis von zehn belegten Betten hat als medizinisches Personal in der stationären Hospizeinrichtung für zumindest 20 Wochenstunden zwischen Montag und Freitag zumindest eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Fachärztin oder ein Facharzt vorzugsweise mit abgeschlossener Spezialisierung in Palliativmedizin vor Ort im Dienst zu sein; der Nachweis über die Spezialisierung in Palliativmedizin ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung zu erbringen.
(4) Zusätzlich hat eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Fachärztin oder ein Facharzt, vorzugsweise mit Spezialisierung in Palliativmedizin, täglich jederzeit innerhalb von 30 Minuten zur Verfügung stehen.
(5) Auf Basis von zehn belegten Betten sind Fachexpertinnen und Fachexperten der Sozialen Arbeit und psychologisches und therapeutisches Personal (klinische Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) im Ausmaß von 1,5 VZÄ einzusetzen.
(6) Auf Basis von zehn belegten Betten müssen Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Diätologie) im Ausmaß von 0,5 VZÄ verfügbar sein.
(7) Auf Basis von zehn belegten Betten muss Personal für administrative Tätigkeiten in Ausmaß von 1 VZÄ verfügbar sein. Davon müssen mindestens 0,25 VZÄ für die Funktion als Hausleitung gemäß § 42 eingesetzt werden.
(8) Die Anzahl des Personals in der stationären Hospizeinrichtung gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 in VZÄ kann sich aliquot erhöhen, sofern sich die Anzahl der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten erhöht. Die Anzahl des Personals gemäß Abs. 1, 2, 5 bis 7 kann sich aliquot verringern, sofern sich die Anzahl der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten verringert.
(9) In einer stationären Hospizeinrichtung muss regelmäßig ausreichend Personal für Kreativtherapien (Kunsttherapie, Musiktherapie) zur Verfügung stehen. Auf Verlangen der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten ist eine spirituelle Begleitung zu ermöglichen.
(10) Für hauswirtschaftliche Tätigkeiten hat, abhängig von der konkreten räumlichen Situation, ausreichend Personal zur Verfügung zu stehen.
(11) Das Personal gemäß Abs. 1 bis 6 hat im Austausch und in enger Zusammenarbeit mit den mobilen Hospizteams gemäß § 2 Z 8 HosPalFG tätig zu sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden